BGH - Urteil vom 06.12.1966
VI ZR 32/65
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1967, 84
DB 1967, 330
VRS 32, 175
Vorinstanzen:
OLG Bremen,
LG Bremen,

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Omnibusses auf einen von Kunden eines Fuhrunternehmers vorschriftswidrig am Fahrbahnrand abgestellten Anhänger

BGH, Urteil vom 06.12.1966 - Aktenzeichen VI ZR 32/65

DRsp Nr. 1996/15188

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Omnibusses auf einen von Kunden eines Fuhrunternehmers vorschriftswidrig am Fahrbahnrand abgestellten Anhänger

1. »Zur Pflicht eines Fuhrunternehmers, wegen der Eigenart seines Betriebs geeignete Maßnahmen dagegen zu treffen, dass die den Kunden zum Entladen überlassenen Anhänger verkehrswidrig auf öffentlichen Straßen abgestellt werden.«2. Ein Fuhrunternehmer, der seinen Kunden Anhänger zum Entladen überlässt, hat Vorkehrungen zu treffen, dass diese Anhänger nach ihrer Benutzung nicht verkehrswidrig auf öffentlichen Straßen abgestellt werden.3. Kommt es zu einer Kollision eines Omnibusses mit einem am Fahrbahnrand abgestellten Anhänger, so ist von hälftiger Schadensteilung auszugehen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand: