Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall mit einem in zweiter Reihe parkenden Fahrzeug
KG, Urteil vom 01.11.1984 - Aktenzeichen 12 U 3398/83
DRsp Nr. 1994/7868
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall mit einem in zweiter Reihe parkenden Fahrzeug
Fährt ein Fahrzeug auf ein in zweiter Reihe parkendes Fahrzeug auf, so haftet es voll. Eine Mithaftung des in zweiter Reihe parkenden Fahrzeugs kommt nicht in Betracht.