»Nach der ständ. Rechtspr. des Senats und nach allgemeiner Auffassung in Rechtspr. und Schrifttum hat ein Fußgänger für einen Kfz-Unfallschaden grundsätzlich allein einzustehen, wenn seinem groben Eigenverschulden lediglich die Ä nicht erhöhte Ä Betriebsgefahr des Kfz gegenübersteht .. Ein solcher Sachverhalt ist auch im vorl. Fall gegeben.
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