KG - Urteil vom 29.05.1986
12 U 5278/85
Normen:
BGB § 254 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 323
DRsp I(123)315e
VRS 71, 321
VersR 1988, 90

Haftungsverteilung bei grobem Verschulden eines Fußgängers

KG, Urteil vom 29.05.1986 - Aktenzeichen 12 U 5278/85

DRsp Nr. 1992/7374

Haftungsverteilung bei grobem Verschulden eines Fußgängers

»1. Es wird daran festgehalten, dass ein Fußgänger für einen Unfallschaden grundsätzlich allein einzustehen hat, wenn seinem groben Eigenverschulden lediglich die - nicht erhöhte - Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges gegenübersteht.2. Ein solcher Sachverhalt ist gegeben, wenn ein Fußgänger, der vor dem Kraftfahrzeug die Fahrbahn überschreitet, kurz vor Erreichen des rechten Fahrbahnrandes zurückläuft und wenn der hierauf möglicherweise nicht sofort reagierende Kraftfahrer den Unfall nicht vermeiden kann.«

Normenkette:

BGB § 254 ;

Gründe:

»Nach der ständ. Rechtspr. des Senats und nach allgemeiner Auffassung in Rechtspr. und Schrifttum hat ein Fußgänger für einen Kfz-Unfallschaden grundsätzlich allein einzustehen, wenn seinem groben Eigenverschulden lediglich die Ä nicht erhöhte Ä Betriebsgefahr des Kfz gegenübersteht .. Ein solcher Sachverhalt ist auch im vorl. Fall gegeben.