OLG München - Urteil vom 17.11.2000
10 U 1721/98
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)574b
NZV 2002, 43
NZV 2002, 43
OLGReport-München 2001, 342
OLGReport-München 2001, 342
r+s 2002, 10
r+s 2002, 10

Haftungsverteilung bei Kollision eines Eisenbahnzuges mit einem an einer Schranke auf den Schienen zum Stehen gekommenen PKW

OLG München, Urteil vom 17.11.2000 - Aktenzeichen 10 U 1721/98

DRsp Nr. 2003/16513

Haftungsverteilung bei Kollision eines Eisenbahnzuges mit einem an einer Schranke auf den Schienen zum Stehen gekommenen PKW

Übersieht ein Fahrzeugführer während eines Schneesturms die aus einer Halbschranke, gelb-rotem Signallicht, Warnbaken und Andreaskreuz bestehenden Warneinrichtungen eines Bahnübergangs und kommt er auf den Gleisen zum Stehen, weil während des Überfahrens die Schranke abgesenkt wird, so haftet im Falle einer Kollision mit einem herannahenden Eisenbahnzug der Eisenbahnunternehmer nur aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Betriebsgefahr, die geringer anzusetzen ist als das Verschulden des PKW-Fahrers. Es ist daher eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu dessen Lasten gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 823 ;
Fundstellen
DRsp I(145)574b
NZV 2002, 43
NZV 2002, 43
OLGReport-München 2001, 342
OLGReport-München 2001, 342
r+s 2002, 10
r+s 2002, 10