OLG Saarbrücken - Urteil vom 20.10.2023
3 U 49/23
Normen:
StVO § 1 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5; StVO § 9 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 12.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 226/21

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Rechtsabbieger

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.10.2023 - Aktenzeichen 3 U 49/23

DRsp Nr. 2023/15519

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Rechtsabbieger

1. Der Vorrang eines Rechtsabbiegers gegenüber einem entgegenkommenden Linksabbieger umfasst auch die Wahl zwischen mehreren Fahrspuren. Der Linksabbieger darf daher grundsätzlich nicht darauf vertrauen, der Rechtsabbieger werde seine Fahrt auf der rechten Fahrspur fortsetzen und die linke Fahrspur nicht in Anspruch nehmen. 2. Derjenige Rechtsabbieger, der unmittelbar die linke Fahrspur ansteuert, hat seinerseits in höherem Maße auf entgegengesetzt abbiegenden Verkehr zu achten, als dies bei einem Einbiegen in die näher gelegene rechte Fahrspur der Fall ist.

3. Haftungsverteilung 70:30 zulasten des Linksabbiegers.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12.5.2023 - 1 O 226/21 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.115,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.5.2021 zu zahlen.