BGH - Urteil vom 30.06.1959
VI ZR 147/58
Normen:
StVO (a.F.) § 1 § 10 ;
Fundstellen:
VersR 1959, 947
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit der sich öffnenden Tür eines am Fahrbahnrand abgestellten LKW und anschließendem Auffahren auf einen PKW

BGH, Urteil vom 30.06.1959 - Aktenzeichen VI ZR 147/58

DRsp Nr. 1994/6460

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit der sich öffnenden Tür eines am Fahrbahnrand abgestellten LKW und anschließendem Auffahren auf einen PKW

1. Der Fahrer eines LKW handelt schuldhaft und trägt die alleinige Verantwortung, wenn er den Lastzug rechts am Fahrbahnrand abgestellt hat, die Fahrertür öffnet, ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und ein Radfahrer gegen die Tür fährt.2. Kommt es infolge dieser Kollision zu einer weiteren Kollision des Radfahrers mit einem überholenden PKW, so trifft diesen keine Mithaftung für die Schäden des Radfahrers, wenn er den an dem LKW vorbeifahrenden Radfahrer mangels Gegenverkehr gefahrlos überholen konnte und dabei den erforderlichen seitlichen Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten hat.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 1 § 10 ;

Tatbestand: