Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten mit einem bei Grünlicht in einer Kreuzung hängen gebliebenen Fahrzeug des Querverkehrs
BGH, Urteil vom 09.11.1976 - Aktenzeichen VI ZR 264/75
DRsp Nr. 1994/5421
Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten mit einem bei Grünlicht in einer Kreuzung "hängen gebliebenen" Fahrzeug des Querverkehrs
»1. Es wird an der Regel festgehalten, dass ein Kraftfahrer, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahren will, auch dann dem in der Kreuzung hängengebliebenen Querverkehr ermöglichen muss, die Kreuzung zu räumen, wenn Fahrbahnen einer der sich kreuzenden Straßen durch Mittelstreifen getrennt sind; dass zuweilen Linksabbieger des Gegenverkehrs dieses Vorrecht missbrauchen, ändert an dieser Regel nichts (Bestätigung von BGHZ 56, 146).«2. Haftungsverteilung 1/3 zu 2/3 zu Lasten des in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeugs.