Haftungsverteilung bei Kollision mit ausgebrochenen Rindern
OLG Hamm, vom 12.11.1996 - Aktenzeichen 27 U 83/96
DRsp Nr. 1998/18048
Haftungsverteilung bei Kollision mit ausgebrochenen Rindern
1. Der Halter von Rindern haftet gem. § 833BGB, wenn diese über einen an der Ausbruchstelle weniger als einen Meter hohen Zaun aus der Weide ausgebrochen und auf die Fahrbahn gelaufen sind.2. Kollidiert ein Fahrzeug mit ausgebrochenen Rindern (hier: mit tödlichen Verletzungen des Fahrers), so haftet es aufgrund der Betriebsgefahr zu 1/3 mit, wenn es bei Dunkelheit mit Abblendlicht und einer Geschwindigkeit von 90 - 95 km/h in die ausgebrochenen Rinder hineingefahren ist.