Haftungsverteilung bei Kollision mit einem in zweiter Reihe anhaltenden Taxi
KG, Urteil vom 07.11.1974 - Aktenzeichen 12 U 1409/74
DRsp Nr. 1994/8035
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem in zweiter Reihe anhaltenden Taxi
1. Ein Taxifahrer ist jedenfalls dann nicht berechtigt, im fließenden Verkehr einer belebten Stadtstraße in zweiter Reihe anzuhalten, um einem Fahrgast das Ein- oder Aussteigen zu ermöglichen, wenn er in absehbarer Nähe rechts an den Fahrbahnrand heranfahren kann.2. Fährt ein Fahrzeug auf das in zweiter Reihe haltende Taxi auf, so ist von einer Haftungsquote von 3/4 zu 1/4 zu Lasten des auffahrenden Fahrzeugs auszugehen.