OLG Düsseldorf vom 13.10.1986
1 U 171/85
Normen:
StVO § 7 Abs.5 § 35 § 38 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)226a-b
VersR 1988, 813

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Notarztwagen im Einsatz

OLG Düsseldorf, vom 13.10.1986 - Aktenzeichen 1 U 171/85

DRsp Nr. 1992/8007

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Notarztwagen im Einsatz

1. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs darf auf sein Vorrecht erst vertrauen, wenn er sich vergewissert hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sein Vorrecht erkannt und sich auf die Durchfahrt des Einsatzfahrzeugs eingerichtet haben. Das ist immer dann der Fall, wenn die anderen Verkehrsteilnehmer dem Einsatzfahrzeug freie Bahn geschaffen haben.2. Fährt ein Notarztwagen durch eine von Fahrzeugen gebildete Gasse und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem zunächst links angehaltenen Fahrzeug, das meint, rechts herüberfahren zu müssen, so trägt Letzteres die volle Haftung.

Normenkette:

StVO § 7 Abs.5 § 35 § 38 ;