Haftungsverteilung bei Kollision mit einem unter Inanspruchnahme von Sonderrechten in einen Kreuzungsbereich hineinfahrenden Fahrzeug
BGH, Urteil vom 17.12.1974 - Aktenzeichen VI ZR 207/73
DRsp Nr. 1994/5543
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem unter Inanspruchnahme von Sonderrechten in einen Kreuzungsbereich hineinfahrenden Fahrzeug
»1. Die nach § 38StVO bevorrechtigten Kraftfahrzeuge (hier: Krankentransportwagen) dürfen, wenn sie Blaulicht und Einsatzhorn eingeschaltet haben, an Kreuzungen die ihnen von anderen Verkehrsteilnehmern geschaffene frei Bahn auch dann ausnutzen, wenn sie an sich wartepflichtig wären. Dies gilt auch, wenn die Vorfahrtregelung durch Lichtzeichenanlage getroffen wird.«2. Kommt es zu einer Kollision mit einem unter Inanspruchnahme von Sonderrechten in einen Kreuzungsbereich einfahrenden Krankenwagen mit einem an sich bevorrechtigten Omnibus, so ist von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen, da der an sich vorfahrtberechtigte Omnibus dem Rettungswagen den Vorrang hätte einräumen müssen.