BGH - Urteil vom 03.05.1966
VI ZR 216/64
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
VersR 1966, 758
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Haftungsverteilung bei Kollision mit einer Kuh auf der Bundesautobahn

BGH, Urteil vom 03.05.1966 - Aktenzeichen VI ZR 216/64

DRsp Nr. 1994/6063

Haftungsverteilung bei Kollision mit einer Kuh auf der Bundesautobahn

1. Ein Weidetor muss nicht nur gegen Einwirkungen der auf der Weide untergebrachten Tiere, sondern auch gegen voraussehbare Einwirkungen von außen, sei es durch unbefugte Personen, sei es durch fremde Tiere, hinreichende Sicherheit bieten.2. Wenn die Weide an die Bundesautobahn grenzt, sind an die Sorgfaltspflichten des Eigentümers besonders hohe Anforderungen zu stellen.3. Kommt es auf der nahegelegenen Bundesautobahn zu einer Kollision eines Fahrzeugs mit einer entlaufenen Kuh, so trägt der Tierhalter 3/4 des Schadens.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand: