KG - Beschluss vom 22.09.2008
12 U 169/07
Normen:
ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 46/06

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer ampelgeregelten Kreuzung; Würdigung einer Zeugenaussage im Verkehrsunfallprozess

KG, Beschluss vom 22.09.2008 - Aktenzeichen 12 U 169/07

DRsp Nr. 2011/1983

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer ampelgeregelten Kreuzung; Würdigung einer Zeugenaussage im Verkehrsunfallprozess

1. Im Rahmen der Würdigung einer Zeugenaussage müssen Unklarheiten oder Unrichtigkeiten in den Einzelheiten außerhalb des Kerngeschehens nicht zwingend Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit der Kernaussage haben. 2. Bei Würdigung der Aussage eines - erst nachträglich benannten Zeugen, der am Unfallort nicht in Erscheinung getreten ist, gewinnen jedoch dessen Angaben und Erinnerungen bezüglich der allgemeinen Rahmenbedingungen des Unfallgeschehens (Zeitpunkt des Unfalls, Witterungsbedingungen) an indizieller Wichtigkeit. 3. Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers nach § 93 ZPO setzt eine sofortige Zahlung der anerkannten Geldforderung jedenfalls dann nicht voraus, wenn der Prozess zuvor eine überraschende Wendung genommen hat (hier: Umstellung der Klage von Abrechnung als wirtschaftlicher Totalschaden auf Abrechnung auf Reparaturkostenbasis)

4. Kommt es zu einer Kollision zweier Fahrzeuge an einer ampelgeregelten Kreuzung und lässt sich auch durch eine Beweisaufnahme ein Rotlichtverstoß eines der beiden Fahrzeuge nicht beweisen, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen.