BGH - Urteil vom 03.05.1966
VI ZR 178/65
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
VRS 31, 332
VersR 1966, 736
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,

Haftungsverteilung bei tödlichem Unfall mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

BGH, Urteil vom 03.05.1966 - Aktenzeichen VI ZR 178/65

DRsp Nr. 1994/6062

Haftungsverteilung bei tödlichem Unfall mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

1. Der Kraftfahrer muss für eine ausreichende Beobachtungsmöglichkeit der Fahrbahn sorgen und bei Behinderung oder Erschwerung sein Fahrverhalten, insbesondere seine Geschwindigkeit darauf einrichten.2. Er darf nicht darauf vertrauen, daß ein von links nach rechts die Fahrbahn überquerender Fußgänger in der Straßenmitte verhalten und ihn vorbeilassen werde.3. Er handelt schuldhaft, wenn er den Fußgänger, der vor ihm von links nach rechts die Straße überquert, erst auf der Mitte der - 6 m breiten - Fahrbahn bemerkt.4. Den Fußgänger, der in Ansehung des PKW-Verkehrs die Straße überquert hat, trifft jedoch ein hälftiges Mitverschulden.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Am 14. Dezember 1962 gegen 18.45 Uhr befuhr der Beklagte mit seinem Austin-Personenkraftwagen bei Dunkelheit und Schneeregen in H. die nasse und schlüpfrige V.-Straße in Richtung K.-Straße.

Als die Ehefrau des verstorbenen Klägers W. die V.-Straße in Höhe ihrer Wohnung für den Beklagten von links nach rechts überquerte, wurde sie von dessen Fahrzeug erfasst. Am folgenden Tag verstarb sie an den Unfallverletzungen.