Haftungsverteilung bei Unfall mit einem 10-jährigen Radfahrer
KG, Urteil vom 13.12.1984 - Aktenzeichen 22 U 5329/83
DRsp Nr. 1994/7863
Haftungsverteilung bei Unfall mit einem 10-jährigen Radfahrer
1. § 3 Abs. 2aStVO setzt voraus, daß der Fahrzeugführer das Kind rechtzeitig als solches erkennen konnte.2. Wer, nachdem soeben ein Kind die Fahrbahn achtlos auf einem Fahrrad überquert hat, in der Erwägung, es könne ein weiteres Kind folgen, seine Geschwindigkeit auf etwa 25 km/h ermäßigt, hat (bei dem hier festgestellten Sachverhalt) hinsichtlich Geschwindigkeit und Bremsbereitschaft den Erfordernissen des § 3 Abs. 2a genügt.3. Ob 10jährige Kinder noch den besonderen Schutz des § 3 Abs. 2a genießen, ist zweifelhaft und braucht hier nicht entschieden zu werden.4. Wegen des jugendlichen Alters des Radfahrers kann die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges nicht völlig außer Betracht bleiben (hier: 1/4).