Haftungsverteilung bei Unfall mit einem Fußgänger nicht weit von einem Fußgängerüberweg
BGH, Urteil vom 21.12.1976 - Aktenzeichen VI ZR 21/75
DRsp Nr. 1994/5411
Haftungsverteilung bei Unfall mit einem Fußgänger nicht weit von einem Fußgängerüberweg
»1. Zum Mitverschulden eines von einem Kraftfahrzeug angefahrenen Fußgängers, der die Fahrbahn nicht weit von einem Fußgängerüberweg zu überschreiten versucht hat.«2. Versucht ein betagter, nicht auffallend hell gekleideter Fußgänger bei Dunkelheit, Regen und schlechter Fahrbahnausleuchtung eine stark befahrene Straße etwa 15 m von einem Fußgängerüberweg entfernt zu überqueren, so trifft ihn, wenn er von einem Kraftfahrzeug erfasst wird, ein Mitverschulden. Es kann zu einer Mithaftung des Fußgängers in Höhe eines Drittels der Schäden führen.