BGH - Urteil vom 21.12.1976
VI ZR 21/75
Normen:
BGB § 254 ; StVO § 37 ;
Fundstellen:
DAR 1977, 98
MDR 1977, 48s
VRS 52, 243
VerkMitt 1977, 41
VersR 1977, 337
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Haftungsverteilung bei Unfall mit einem Fußgänger nicht weit von einem Fußgängerüberweg

BGH, Urteil vom 21.12.1976 - Aktenzeichen VI ZR 21/75

DRsp Nr. 1994/5411

Haftungsverteilung bei Unfall mit einem Fußgänger nicht weit von einem Fußgängerüberweg

»1. Zum Mitverschulden eines von einem Kraftfahrzeug angefahrenen Fußgängers, der die Fahrbahn nicht weit von einem Fußgängerüberweg zu überschreiten versucht hat.«2. Versucht ein betagter, nicht auffallend hell gekleideter Fußgänger bei Dunkelheit, Regen und schlechter Fahrbahnausleuchtung eine stark befahrene Straße etwa 15 m von einem Fußgängerüberweg entfernt zu überqueren, so trifft ihn, wenn er von einem Kraftfahrzeug erfasst wird, ein Mitverschulden. Es kann zu einer Mithaftung des Fußgängers in Höhe eines Drittels der Schäden führen.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVO § 37 ;

Tatbestand: