Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Begriff der Verkehrsstockung
KG, Urteil vom 11.10.1976 - Aktenzeichen 12 U 2014/76
DRsp Nr. 1994/8013
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Begriff der Verkehrsstockung
»1. Ein "unabwendbares Ereignis" liegt nicht vor, wenn der Fahrzeugführer nicht die äußerste ihm mögliche Sorgfalt angewandt hat.2. Fußgängerüberwege dienen nicht dem Schutz der eine Vorfahrtstraße kreuzenden Fahrzeuge; sie sind allein dem Schutz der Fußgänger bestimmt.3. Eine Verkehrsstockung, die das Einfahren in eine Kreuzung oder Einmündung verbietet, liegt nur dann vor, wenn die Kreuzung oder Einmündung durch wartende Fahrzeuge so überfüllt ist, dass mit Sicherheit nicht alle diesen Bereich wieder verlassen können, sobald sie freie Fahrt erhalten.«
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