KG - Urteil vom 03.02.1986
12 U 3774/85
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)306b
ES Kfz-Schaden D-1/35
VRS 70, 432
VerkMitt 1986, 61
VersR 1987, 822

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung durch Einsatzfahrzeug

KG, Urteil vom 03.02.1986 - Aktenzeichen 12 U 3774/85

DRsp Nr. 1992/7390

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung durch Einsatzfahrzeug

»1. Ein Vorrang kann für ein Einsatzfahrzeug, das bei rotem Ampellicht in eine Kreuzung einfährt, grundsätzlich nur dann gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern in Betracht kommen, die grünes Ampellicht haben, wenn Blaulicht und Martinshorn zusammen rechtzeitig eingeschaltet worden waren (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats).2. Zur Schadensabwägung bei einem Verkehrsunfall, der durch ein nicht bevorrechtigtes Einsatzfahrzeug verursacht worden ist.3. Für die Wiederbeschaffung eines gängigen Fahrzeugmodells - hier Diesel-Pkw vom Fabrikat Daimler-Benz - wird für den Regelfall eine Frist von 14 Tagen für ausreichend erachtet (Klarstellung zur bisherigen Rechtsprechung des Senats).«4. Für eine Mithaftung der bevorrechtigten Fahrzeuge ist im allgemeinen kein Raum.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe: