KG - Urteil vom 01.11.1973
22/12 U 1005/73
Normen:
StVO § 9 Abs. 5 § 10 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1974, 19

Haftungsverteilung bei Wenden unter Benutzung einer Grundstücksausfahrt

KG, Urteil vom 01.11.1973 - Aktenzeichen 22/12 U 1005/73

DRsp Nr. 1994/8052

Haftungsverteilung bei Wenden unter Benutzung einer Grundstücksausfahrt

1. Wird gewendet, so gilt für das Ausfahren aus dem Grundstück nicht § 10, sondern § 9 Abs. 5 StVO.2. Der Wendende trägt die Beweislast für seine ordnungsgemäße Fahrweise.3. Da der Wendende die Verantwortung praktisch allein trägt, kommt eine Schadensverteilung nur ausnahmsweise in Betracht.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 5 § 10 ;

Hinweise:

So zu. 1 auch OLG Düsseldorf v. 22.08.1975, VRS 50, 232 (kein Wendemanöver, sondern Einbiegen aus einer Seitenstraße, wer die bisherige Fahrbahn für das Wendemanöver völlig verläßt, in der Seitenstraße wendet und dann zurückfährt).

Fundstellen
VerkMitt 1974, 19