Der Kläger, der Gendarmeriemeister ist, befand sich am 12. Mai 1956 gegen 16 Uhr mit seinem Dienstkraftrad (BMW, 245 ccm) auf einer Dienstfahrt von W. nach N. Vor ihm fuhr in einer Entfernung von etwa 100 m der Zweitbeklagte mit einem Opel-Blitz-Lastwagen, dessen Halterin die Erstbeklagte war. Der Zweitbeklagte hatte Eisenträger geladen, die bis zu 3,35 m nach hinten über die Ladefläche des Lastwagens hinausragten. Das Ende der Träger war mit roten Papierfahnen gekennzeichnet. Der Kläger näherte sich dem Lastwagen bis auf etwa 30-40 m, um diesen Abstand dann beizubehalten. Beide Fahrzeuge fuhren eine Geschwindigkeit von 30-40 km/h.
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