Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II.Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III.Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der mit Vorlageverfügung vom 29. Januar 2019 wie folgt begründet worden ist:
"I.
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