OLG Köln - Beschluss vom 14.02.2019
1 RBs 45/19
Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
MMR 2019, 482
NZV 2019, 373

Hand-Held-VerbotUnbeachtlichkeit kurzer Blickabweisung

OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2019 - Aktenzeichen 1 RBs 45/19

DRsp Nr. 2019/4813

Hand-Held-Verbot Unbeachtlichkeit kurzer Blickabweisung

1. Das Aufnehmen eines Laptops durch den Betroffenen auf seinen Schoß zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht ausschließbar der Motor des Fahrzeuges an der Lichtzeichenanlage manuell ausgeschaltet ist, begründet kein (fortgesetztes) Aufnehmen des Geräts gemäß § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO im Zeitpunkt des Losfahrens, wenn der Betroffene den Laptop beim Anfahren nicht in den Händen hält, sondern sich dieser auf seinem Schoß eingeklemmt zwischen Oberschenkel und Lenkrad befindet.2. Beim Anfahren an einer Lichtzeichenanlage unter weiterem "Tippen" auf der Tastatur des Laptops scheidet eine noch erträgliche kurze Blickabwendung nach Maßgabe des § 23 Abs. 1a Nr. 2 StVO schon ihrer Natur nach aus; die festgestellten Benutzung erfordert jedenfalls mehr als einen nur kurzen Blickkontakt.

Tenor

I.

Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der mit Vorlageverfügung vom 29. Januar 2019 wie folgt begründet worden ist:

"I.