| Autoren: Decker/Lentz |
Die Kosten für die ärztliche Behandlung und für einen Krankenhausaufenthalt einschließlich Operationen werden ersetzt; dies gilt auch für kosmetische Operationen.
Soweit ein Krankenversicherer eintrittspflichtig ist, gehen die Ersatzansprüche im Umfang von dessen Leistungen über, so dass im Ergebnis eine Anrechnung erfolgt.
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