Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Armenrechtsgesuchs
BGH, Urteil vom 19.01.1978 - Aktenzeichen II ZR 124/76
DRsp Nr. 1994/5329
Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Armenrechtsgesuchs
Die Verjährung wird gehemmt, auch wenn die arme Partei das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für die Erhebung der Klage zwar noch innerhalb der Verjährungsfrist, aber so spät - auch noch am letzten Tag - bei Gericht einreicht, daß darüber nicht mehr vor Fristablauf entschieden werden kann.