OLG Braunschweig - Urteil vom 30.11.2023
1 ORs 33/23
Normen:
StGB § 69 Abs. 2 Nr. 2; StGB § 316;
Fundstellen:
VRR 2024, 18
StRR 2024, 27
ZAP EN-Nr. 225/2024
VRA 2024, 46
ZAP 2024, 310
Vorinstanzen:
AG Göttingen, vom 10.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 784 Js 13497/23

Heranziehung des für Fahrradfahrer geltenden BAK-Grenzwerts zur Bestimmung der absoluten Fahruntüchtigkeit für Führer eines als Elektrokleinstfahrzeug einzuordnenden E-Scooters; Ausnahmsweises Absehen von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB

OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.2023 - Aktenzeichen 1 ORs 33/23

DRsp Nr. 2024/77

Heranziehung des für Fahrradfahrer geltenden BAK-Grenzwerts zur Bestimmung der absoluten Fahruntüchtigkeit für Führer eines als Elektrokleinstfahrzeug einzuordnenden E-Scooters; Ausnahmsweises Absehen von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB

1. Für Führer eines als Elektrokleinstfahrzeug einzuordnenden E-Scooters kann zur Bestimmung der absoluten Fahruntüchtigkeit jedenfalls der für Fahrradfahrer geltende BAK-Grenzwert herangezogen werden. 2. Die Nutzung eines solchen E-Scooters an sich kann weder ein Absehen von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB begründen noch ist sie stets als mildernder Umstand für die Annahme eines Ausnahmefalles von dieser zu werten. Ob ausnahmsweise von der Regelvermutung abzusehen ist, hängt jeweils von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Göttingen wird das Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 10. Mai 2023 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Göttingen zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 2 Nr. 2; StGB § 316;

Gründe

I.