BGH, Urteil vom 16.12.1994 - Aktenzeichen V ZR 177/93
DRsp Nr. 1995/3069
Herausgabe von Nutzungsentgelten
»a) Nutzungsentgelte, die der Verfügungsberechtigte für die Zeit vor dem 1. Juli 1994 (Stichtag des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes) bezogen hat, kann der Berechtigte auch dann nicht herausverlangen, wenn der Verfügungsberechtigte durch den Abschluß des Nutzungsvertrags der Veränderungssperre des § 3 Abs. 3 VermG zuwidergehandelt hat.b) Der Gesetzgeber hat nicht dadurch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, daß er dem Berechtigten bei investiven Nutzungsverträgen (hier aufgrund der "Supervorfahrtsregelung" des § 3 a VermG i.d.F. des Hemmnisbeseitigungsgesetzes) einen sonst nicht vorgesehenen Anspruch auf Herausgabe des von dem Verfügungsberechtigten bezogenen Nutzungsentgelts eingeräumt hat.«