OLG Nürnberg - Urteil vom 09.12.2008
2St OLG Ss 24/08
Normen:
StGB § 267 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; StGB § 276 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 108

Herstellung eines zum Verwechseln ähnlichen Führerscheins

OLG Nürnberg, Urteil vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 2St OLG Ss 24/08

DRsp Nr. 2009/27528

Herstellung eines zum Verwechseln ähnlichen Führerscheins

Zur Bejahung des Merkmals "zum Verwechseln ähnlich" hinsichtlich einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB genügt es, wenn die Fälschung auf den ersten Blick von einer Nichtamtsperson für ein echtes (Ausweis-)Dokument gehalten werden kann.

Tenor:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts ... vom 16. Oktober 2007 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts ... zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 267 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; StGB § 276 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht ...i. Bay. hat den Angeklagten mit Urteil vom 20.9.2006 wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.

Das Landgericht ... hat auf die Berufung des Angeklagten mit Urteil vom 16.10.2007 das Urteil des Amtsgerichts ... i. Bay. vom 20.9.2006 aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.

Mit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Die Revision ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, 344 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 345 Abs. 1 StPO) und hat mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts (zumindest vorläufigen) Erfolg.