Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2018 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO -soweit Versicherungsleistungen wegen orthopädischer Leiden für die Zeit bis zum 29.02.2016 geltend gemacht werden- gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
I.
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