Autor: Chirstian Sitter |
Der Rechtsanwalt erhält einen bestimmten Prozentsatz des weiterzuleitenden Betrags. Die Hebegebühr ist wie folgt gestaffelt:
bis einschließlich 2.500 Euro: 1 %, |
von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10.000 Euro: 0,5 % und |
von dem Mehrbetrag über 10.000 Euro: 0,25 %. |
Hinzu kommen die Post- und Telekommunikationsgebühren nach Nr. 7002 VV und die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV.
Wird der geschuldete Geldbetrag vom Gegner in Raten gezahlt und leitet der Rechtsanwalt die bei ihm eingehenden Teilbeträge an seinen Mandanten weiter, fällt die Hebegebühr nach jedem ausgezahlten Teilbetrag gesondert an. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt die bei ihm eingehenden Teilbeträge sammelt und in einem Endbetrag an seinen Mandaten auszahlt. Die Hebegebühr entsteht in diesem Fall nach dem ausgezahlten Endbetrag (Enders, JurBüro 2001,
Nach Abs. 2 Satz 2 der Anmerkung zu Nr. 1009 VV kann der Rechtsanwalt bei Auszahlung des weiterzuleitenden Betrags die Hebegebühr direkt in Abzug bringen.
Die Hebegebühr entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gericht oder eine Behörde weitergeleitet werden, also z.B. die einzuzahlenden Gerichtskosten bei Einreichung einer Klage. Gleiches gilt, wenn der Rechtsanwalt festgesetzte Kosten von der Gegenseite einzieht oder mit eingezogenen Beträgen eine Verrechnung vornimmt.
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