Der Kläger nimmt die Beklagten zweitinstanzlich allein noch aus abgetretenem Recht des Zeugen G., seines Vaters, auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 28.04.2002 in Q. in Anspruch.
Seiner auf Grundlage einer 100%igen Haftung der Beklagten auf Zahlung von 6.824,47 EUR nebst Verzugszinsen gerichteten Klage hat das Landgericht dem Grunde nach zu 50 % stattgegeben und die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 2.695,48 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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