KG - Urteil vom 20.01.2021
26 U 132/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 154/16

Höhe des Schadens bei Beschädigung eines unterirdischen Stromkabels

KG, Urteil vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 26 U 132/17

DRsp Nr. 2021/11381

Höhe des Schadens bei Beschädigung eines unterirdischen Stromkabels

Im Falle der Beschädigung eines Stromkabels kann der Netzbetreiber von dem Schädiger auch den anteiligen Ersatz des Gewinns verlangen, der ihm entgeht, weil die Beschädigung seines Stromkabels eine Versorgungsunterbrechung verursacht, die zur Herabsetzung der von der Bundesnetzagentur festzusetzenden Erlösobergrenze führt (Anschl. an BGH - VI ZR 295/17 - 08.05.2018).

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Juni 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 9 O 154/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

A.

Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, da sie gem. §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist.

B.

Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht hat die Beklagte aus zutreffenden rechtlichen Erwägungen zur anteiligen Erstattung entgangener Netzentgelte verurteilt.

a.

Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 823 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 249, 252 BGB.