LG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.10.2008
2/16 S 160/08
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 2; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg - Urteil vom 01.07.2008 - 2 C 364/08 (19),

Höhe des Schadensersatzes bei unfallbedingt erworbenem Ersatzfahrzeug von privat [Mehrwertsteuer]; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.10.2008 - Aktenzeichen 2/16 S 160/08

DRsp Nr. 2009/8431

Höhe des Schadensersatzes bei unfallbedingt erworbenem Ersatzfahrzeug von privat [Mehrwertsteuer]; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs im Wege des Gebrauchtwagenkaufs von privat, bei dem tatsächlich keine Umsatzsteuer angefallen ist, ist gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur der Nettobetrag zu erstatten. Auch eine anteilige Erstattung der Mehrwertsteuer für denjenigen Teil des Schadens, für den keine vollständige Restitution erfolgt ist, kommt nicht in Betracht. 2. 500 EUR Schmerzensgeld für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls sind angemessen, aber auch ausreichend, wenn es sich um typische Sicherheitsgurtverletzungen ohne Frakturen handelt, eine dauerhafte ärztliche Behandlung nicht erforderlich und der Verunfallte nach einer Woche wieder arbeitsfähig war.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 2; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

In dem Rechtsstreit ... ergeht folgender Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO.