OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.03.2019
1 U 66/18
Normen:
BGB § 253;
Fundstellen:
DAR 2019, 450
NJW 2019, 2700
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 271/16

Höhe des Schmerzensgeldes bei chronischer Instabilität des Acromioclavicular-Gelenks und unfallbedingter Erwerbsminderung von 10% bei AC-Gelenkssprengung Tossy III rechts und einer unvollständigen Ausrenkung der rechten Schulter

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 1 U 66/18

DRsp Nr. 2019/8159

Höhe des Schmerzensgeldes bei chronischer Instabilität des Acromioclavicular-Gelenks und unfallbedingter Erwerbsminderung von 10% bei AC-Gelenkssprengung Tossy III rechts und einer unvollständigen Ausrenkung der rechten Schulter

Bei vier Operationen und einer chronischen Instabilität des Acromioclavicular Gelenks mit unfallbedingter Erwerbsminderung von 10% ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 EUR angemessen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.03.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (3 O 271/16) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 17.06.2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht aus Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits haben der Kläger zu 93 % und die Beklagte zu 7 % zu tragen.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.