KG - Urteil vom 13.10.2008
12 U 43/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung);
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 117/03

Höhe des Schmerzensgeldes bei einem Tinnitusleiden

KG, Urteil vom 13.10.2008 - Aktenzeichen 12 U 43/06

DRsp Nr. 2009/2778

Höhe des Schmerzensgeldes bei einem Tinnitusleiden

Als Schmerzensgeld für ein Tinnitusleiden als Folge eines Traumas (Erschütterung des rechten Innenohres durch einen Verkehrsunfall) kann ein Betrag von 4000 EUR angemessen sein.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 31. Januar 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin - 24 0 117/03 - teilweise abgeändert:

Die Beklagten zu 1) und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.181,93 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und seinen eigenen außergerichtlichen Kosten haben der Kläger 85% und die Beklagten zu 1) und 3) 15% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) haben der Kläger zu 22% und die Beklagten zu 1) und 3) zu 78% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat der Kläger voll zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 75% und den Beklagten zu 25% zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung);

Gründe:

I.