KG - Urteil vom 05.04.2018
22 U 47/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 126/15

Höhe zu ersetzender unfallbedingter Mietwagenkosten

KG, Urteil vom 05.04.2018 - Aktenzeichen 22 U 47/16

DRsp Nr. 2018/9021

Höhe zu ersetzender unfallbedingter Mietwagenkosten

1. Weil der Schädiger den Zustand herzustellen hat, der ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hätte, ist er auch zum Ersatz von Mietwagenkosten verpflichtet, die er aufgrund des Ausfalls seines Fahrzeugs aufwenden muss. 2. Der Geschädigte kann nur Erstattung der Kosten verlangen, die er für erforderlich halten durfte. Dies ist im Einzelfall zu beurteilen und schließt es beispielsweise nicht aus, dass der Geschädigte die Mietzeit kurzzeitig - und damit verteuernd - verlängern darf, Zusatzkosten für eine Winterbereifung aufwenden oder für eine Anmietung an besonderer Stelle erstattet verlangen kann.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2016 - 42 O 126/15 - teilweise abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.476,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Mai 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Den Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2; BGB § 254;

Gründe:

(abgekürzt nach § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)