OLG Köln - Urteil vom 10.06.2020
5 U 171/19
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 628 Abs. 1 S. 2; BGB § 630b;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 1124
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 62/18

Honoraransprüche eines Zahnarztes bei unbrauchbarer prothetischer Versorgung eines Patienten

OLG Köln, Urteil vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 5 U 171/19

DRsp Nr. 2020/14931

Honoraransprüche eines Zahnarztes bei unbrauchbarer prothetischer Versorgung eines Patienten

1. Ist die erbrachte prothetische Versorgung für den Patienten völlig unbrauchbar und nutzt er diese tatsächlich nicht, so entfällt der Honoraranspruch des Zahnarztes. 2. Eine tatsächliche Nutzung liegt nicht bereits dann vor, wenn der Patient die Versorgung für einen kurzen Zeitraum im Mund trägt. Erforderlich ist vielmehr ein Nutzungsinteresse, das über die Situation einer Notmaßnahme hinaus geht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.07.2019 - 3 O 62/18 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.*

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 628 Abs. 1 S. 2; BGB § 630b;

Gründe

I.

Die Klägerin ist ein zahnärztliches Abrechnungsunternehmen und macht aus abgetretenem Recht des Zahnarztes A B Honoraransprüche gegen die Beklagte geltend.