BGH - Beschluss vom 13.02.2019
4 StR 555/18
Normen:
StPO § 264 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2019, 2787
NStZ 2019, 428
NStZ 2020, 46
StV 2019, 818
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 27.08.2018

Identität zwischen der abgeurteilten Tat und dem von der Anklageschrift erfassten Lebenssachverhalt i.R.d. Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil des Tatopfers

BGH, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 4 StR 555/18

DRsp Nr. 2019/4774

Identität zwischen der abgeurteilten Tat und dem von der Anklageschrift erfassten Lebenssachverhalt i.R.d. Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil des Tatopfers

Verändert sich im Verlaufe des Verfahrens das Bild des Geschehens, wie es in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss umschrieben ist, so ist die Prüfung der Frage, ob die Identität der prozessualen Tat trotz Veränderung des Tatbildes noch gewahrt ist, nach dem Kriterium der "Nämlichkeit" der Tat zu beurteilen. Dies ist dann der Fall, wenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als ein einmaliges und unverwechselbares Geschehen kennzeichnen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 27. August 2018 aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

2.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StPO § 264 Abs. 1;

Gründe