BGH - Urteil vom 18.03.1986
VI ZR 213/84
Normen:
AKB § 15 Abs. 2 ; BGB § 242 ; VVG 67 Abs.1;
Fundstellen:
DAR 1986, 224
DRsp II(229)238e-f
MDR 1986, 835
NJW 1986, 1813
VersR 1986, 755
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Inanspruchnahme der Kaskoversicherung zur Entlastung des Schädigers

BGH, Urteil vom 18.03.1986 - Aktenzeichen VI ZR 213/84

DRsp Nr. 1992/3850

Inanspruchnahme der Kaskoversicherung zur Entlastung des Schädigers

»Zu der Frage, wann der Eigentümer eines von dem berechtigten Fahrer leicht fahrlässig beschädigten kaskoversicherten Kraftfahrzeuges nach Treu und Glauben verpflichtet ist, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um damit den Schädiger von der Haftung weitgehend freizustellen.«

Normenkette:

AKB § 15 Abs. 2 ; BGB § 242 ; VVG 67 Abs.1;

Tatbestand:

Die Klägerin hatte Anfang Juli 1982 bei der Zweitbeklagten einen neuen Pkw gekauft. Als sie am 26. Juli 1982 die Lenkung des Wagens beanstandete, unternahm der Erstbeklagte , die als Kraftfahrzeugmeister bei der Zweitbeklagten tätig war, mit der Klägerin eine Probefahrt, um die Lenkung zu überprüfen. Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h bremste er stark ab, worauf sich der Wagen überschlug und schwer beschädigt wurde.

Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung von 16.588,45 DM als Ersatz für die Beschädigung ihres Fahrzeugs. Die Beklagten bestreiten ihre Haftung dem Grunde nach nicht, sind jedoch der Auffassung, die Klägerin müsse ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen. In Höhe der Selbstbeteiligung von 650 DM haben sie die Klage anerkannt und sich ferner bereit erklärt, Einbußen der Klägerin wegen des Verlustes des Schadensfreiheitsrabatts und von Ansprüchen auf Beitragsrückerstattung zu übernehmen.