Inanspruchnahme Kaskoversicherung

Autor: Stephan Schröder

Die Bezifferung des Fahrzeugschadens ist bei Inanspruchnahme der für das Unfallfahrzeug bestehenden Vollkasko-Versicherung unter Anrechnung der Beträge vorzunehmen, die die Kaskoversicherung auf den Fahrzeugschaden leistet.

Die Anrechnungsverpflichtung ergibt sich aus § 86 Abs 1 VVG. Der Schadensersatzanspruch des Mandanten geht im Umfang der geleisteten Kaskoentschädigung auf den Kaskoversicherer über.

Beträge, die die Kaskoversicherung nicht übernimmt, können voll gegenüber dem Haftpflichtversicherer ersetzt verlangt werden. Dies gilt auch für Selbstbehalt, Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten und etwaige Abzüge "neu für alt".

Besteht eine Mithaftung des Mandanten, können diese Abzüge aufgrund des sogenannten Quotenvorrechts bis zu dem sich entsprechend der Quote ergebenden Fahrzeugschadensteilbetrag gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden (siehe hierzu Teil 3.1.8.7).

Praxistipp

Bei Fahrzeugen, die noch innerhalb des zweiten Zulassungsjahres beschädigt wurden, ist im Wege der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung u.U. eine höhere Entschädigung zu erzielen als unter Haftpflichtgesichtspunkten (hierzu siehe auch Teil 3.1.8.7).