BGH - Urteil vom 11.05.2021
VI ZR 80/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Fundstellen:
VersR 2021, 1055
WM 2021, 1300
ZIP 2021, 2344
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 708/18
OLG München, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 4839/19

Inaspruchnahme einer Motorenherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

BGH, Urteil vom 11.05.2021 - Aktenzeichen VI ZR 80/20

DRsp Nr. 2021/9890

Inaspruchnahme einer Motorenherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeugmotorenhersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.

1. Der Hersteller eines Motors mit illegaler Motorsteuerungssoftware haftet für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auch für die Fahrzeugmodelle von Tochtergesellschaften.2. Den Hersteller eines Motors mit illegaler Motorsteuerungssoftware trifft die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei ihm getroffen und ob sein Vorstand hiervon Kenntnis hatte.3. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Anträge,

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