Entscheidungsgründe:
Das zulässige Rechtsmittel des Klägers ist in der Sache unbegründet. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 29.04.1998 als Folge eines Schadensersatzes gemäß § 463 BGB steht dem Kläger nicht zu. Angesichts des wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschlusses in dem Kaufvertrag vom 29.04.1998 kann der Kläger die von ihm verlangte Wandlung nur aus § 463 BGB stützen (vgl. § 476 BGB). Dass dessen tatsächliche Voraussetzungen - hier kommt lediglich arglistiges Verschweigen eines Fehlers in Betracht - vorliegen, kann indes nicht festgestellt werden. Denn das klägerische Vorbringen läßt nicht hinreichend erkennen, dass ein aufklärungspflichtiger Mangel vorliegt und/oder die Beklagte positiv vom Vorliegen eines solchen Mangels wußte bzw. einen solchen für möglich hielt.
Hierzu ist auf die vom Kläger im einzelnen geltend gemachten Mängel einzugehen.