Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. März 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4.056,25 € festgesetzt.
Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.
Diese wurde nach den nicht angegriffenen Feststellunge n des Berufungsgerichts aufgrund eines Antrags des Klägers mit Versicherungsbeginn zum 1. März 2002 im Wege des so genannten Antragsmodells des § 8 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung vom 21. Juli 1994 (im Folgenden: § 8 VVG a.F.) abgeschlossen.
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