Auf die Revision der Kläger werden - mit Ausnahme der Entscheidung über die Herausgabe der vom Beklagten vorgerichtlich gezogenen Nutzungen - das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23. März 2016 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13. August 2015 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich des weitergehenden Zinsantrags wird die Revision der Kläger zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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