LG Bonn, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 1/13
OLG Köln, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 43/14
Inhaltskontrolle einer formularmäßig verwendeten Klausel durch den Käufer in einer Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen Unternehmern; Verschiebung der Gewährleistungshaftung grundlegend zu Lasten des Verkäufers; Ausschluss eines Mitverschuldens- oder Mitverursachungseinwands gegenüber dem Verkäufer hinsichtlich Entstehung und Höhe des Mehraufwands; Abweichung von den Regelungen des gesetzlichen Kaufgewährleistungsrechts ohne sachlichen Grund; Ermittlung des Bedeutungsgehalts der Klausel hinsichtlich des von ihr erfassten und dem jeweiligen Verkäufer als von ihm zu tragenden zugewiesenen Mehraufwandes
BGH, Urteil vom 18.10.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 86/16
DRsp Nr. 2017/16962
Inhaltskontrolle einer formularmäßig verwendeten Klausel durch den Käufer in einer Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen Unternehmern; Verschiebung der Gewährleistungshaftung grundlegend zu Lasten des Verkäufers; Ausschluss eines Mitverschuldens- oder Mitverursachungseinwands gegenüber dem Verkäufer hinsichtlich Entstehung und Höhe des Mehraufwands; Abweichung von den Regelungen des gesetzlichen Kaufgewährleistungsrechts ohne sachlichen Grund; Ermittlung des Bedeutungsgehalts der Klausel hinsichtlich des von ihr erfassten und dem jeweiligen Verkäufer als von ihm zu tragenden zugewiesenen Mehraufwandes
ZPO § 304a) Die in einer Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen Unternehmern vom Käufer formularmäßig verwendete KlauselMehraufwand bei dem AG, der aus Mängeln von Liefergegenständen entsteht, geht in angefallener Höhe zu Lasten des AN. Der Mehraufwand ist dem AN durch den AG nachzuweisen.hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1BGB nicht stand, weil sie ohne sachlichen Grund von den Regelungen des gesetzlichen Kaufgewährleistungsrechts in einer Weise abweicht, die mit wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren ist.
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