Autoren: Alric/Nitzsche |
Soweit bei Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung ein etwa vereinbarter Selbstbehalt abgezogen wird, ist dieser in Frankreich zu erstatten. Dieser Abzug ist beispielsweise durch Vorlage einer Durchschrift des Abrechnungsschreibens des Vollkaskoversicherers oder einer sonstigen Bestätigung desselben nachzuweisen.
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