Kausalität des Schadenseintritts

Autor: Stephan Schröder

Ist ein objektiver Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten festgestellt worden, kann dem Geschädigten hinsichtlich der Kausalität für den Schadenseintritt der Anscheinsbeweis zugutekommen (BGH, Beschl. v. 26.02.2009 - III ZR 225/08, NJW 2009, 3302; OLG Hamm, Urt. v. 18.12.2015 - 11 U 166/14, SVR 2017, 386; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 16.08.2019 - 11 U 87/16, NJW-RR 2020, 18). Steht ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten und der zeitlich folgende Schaden fest, kann der Geschädigte der öffentlichen Körperschaft den Nachweis überlassen, dass der Schaden nicht auf eine Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht. Andernfalls bleibt die Beweislast beim Geschädigten (BGH, Urt. v. 04.03.2004 - III ZR 225/03, NZV 2004, 454, 455; OLG Thüringen, Urt. v. 29.09.2004 - 4 U 1116/03). Die Annahme, dass ein typischer Geschehensablauf vorliegt, erfordert somit zunächst die Feststellung eines allgemeinen Erfahrungssatzes als einer aus allgemeinen Umständen gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerung, die dann auf den konkreten Sachverhalt angewendet werden kann (BGH, Urt. v. 19.01.2010 - VI ZR 33/09, NJW 2010, 1072; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.10.2015 - I-1 U 46/15, VersR 2016, 675).