OLG Brandenburg - Urteil vom 25.09.2008
12 U 17/08
Normen:
ZPO § 286 ; ZPO § 287 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 340/05

Kausalitätsnachweis von Folgeschäden aus einer unfallbedingten Körperverletzung am Maßstab des § 287 ZPO

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 12 U 17/08

DRsp Nr. 2008/19460

Kausalitätsnachweis von Folgeschäden aus einer unfallbedingten Körperverletzung am Maßstab des § 287 ZPO

1. Der Beweis der Kausalität von Folgeschäden aus einer unfallbedingten Körperverletzung kann unter Anwendung der Beweiserleichterung des § 287 ZPO als geführt angesehen werden, wenn mit erheblicher bzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Folgeschäden auf einer unfallbedingten Körperverletzung beruhen. Das kann angenommen werden, wenn andere Ursachen ausgeschlossen werden können und nach der Überzeugung des Gerichts der Unfall als einzige realistische Ursache für die Beschwerden in Betracht kommt. 2. Besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass sich eine Krankheit schicksalhaft entwickelt hat, reicht allein die zeitliche Nähe zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung von Beschwerden nicht aus, um eine Kausalität unter Anwendung der Beweiserleichterung des § 287 ZPO zu bejahen. Das ist der Fall, wenn die Beschwerden mit hoher Wahrscheinlichkeit auch auf degenerative Prozesse zurückzuführen sind.

Normenkette:

ZPO § 286 ; ZPO § 287 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.