LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.05.2023
5 Sa 150/22
Normen:
SGB V § 37a; EFZG § 3; KAVO Bistum Trier § 22a; KAVO Bistum Trier § 23; KAVO Bistum Trier § 25;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2660/21

Kein Annahmeverzug bei Leistungsunfähigkeit des ArbeitnehmersLeistungsunfähigkeit bei Alkoholerkrankung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.05.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 150/22

DRsp Nr. 2023/11355

Kein Annahmeverzug bei Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers Leistungsunfähigkeit bei Alkoholerkrankung

1. Die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers ist eine unentbehrliche Voraussetzung für den Annahmeverzug, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen muss. Der Annahmeverzug des Arbeitgebers ist damit ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer nicht leistungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freigestellt worden ist. 2. Trägt der Arbeitgeber ausreichende Indizien dafür vor, dass der Arbeitnehmer wegen seiner Alkoholerkrankung für die zu bewirkende Arbeitsleistung als Kinderpfleger in einer Kindertagesstätte nicht leistungsfähig ist, und widerlegt der Arbeitnehmer diese Indizien nicht konkret und nachweisbar, ist eine Leistungsunfähigkeit i.S.d. § 297 BGB anzunehmen, die den Annahmeverzug des Arbeitgebers ausschließt.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28. April 2022, Az. 2 Ca 2660/21, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 37a; EFZG § 3; KAVO Bistum Trier § 22a; KAVO Bistum Trier § 23; KAVO Bistum Trier § 25;

Tatbestand

I. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. II.