BSG - Urteil vom 30.01.2020
B 2 U 19/18 R
Normen:
SGB V § 11 Abs. 5 S. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a) und Nr. 3; SGB VII § 26 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 12 Abs. 1; SGB X § 105 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 130, 25
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 U 26/16
SG Hannover, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 U 1/15

Kein Erstattungsanspruch der gesetzlichen Krankenkasse gegen den Unfallversicherungsträger beim Nichtvorliegen eines ArbeitsunfallsKeine Beteiligteneigenschaft der gesetzlichen Krankenkasse am Verwaltungsverfahren des Unfallversicherungsträgers und dem VersichertenKeine tatbestandliche Drittwirkung des AblehnungsbescheidesKein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Verbringen des Kindes in den Kindergarten bei der Tätigkeit in einem Home-Office

BSG, Urteil vom 30.01.2020 - Aktenzeichen B 2 U 19/18 R

DRsp Nr. 2020/9830

Kein Erstattungsanspruch der gesetzlichen Krankenkasse gegen den Unfallversicherungsträger beim Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalls Keine Beteiligteneigenschaft der gesetzlichen Krankenkasse am Verwaltungsverfahren des Unfallversicherungsträgers und dem Versicherten Keine tatbestandliche Drittwirkung des Ablehnungsbescheides Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Verbringen des Kindes in den Kindergarten bei der Tätigkeit in einem Home-Office

1. Der Unfallversicherungsträger kann dem Erstattungsbegehren einer Krankenkasse nicht den gegenüber der Versicherten ergangenen bestandskräftigen ablehnenden Verwaltungsakt entgegenhalten. 2. Der (Rück-)Weg von der Kita zum häuslichen Arbeitsplatz stellt keinen vom unmittelbaren Weg zur Arbeitsstätte abweichenden Weg dar und steht nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn der Mindestaufenthalt dort zwei Stunden betragen hat.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. September 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 11 Abs. 5 S. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a) und Nr. 3; SGB VII § 26 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 12 Abs. 1; SGB X § 105 Abs. 1;

Gründe:

I