Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, die auch durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, festgestellt, daß dem Kläger aus Anlaß des Unfallgeschehens vom 20.4.1998 ein weiteres Schmerzensgeld von 7.300,-- DM nicht zusteht; auch kann er nicht die Feststellung verlangen, daß die Beklagte ihm zum Ersatz jedes weiteren Schadens verpflichtet ist.
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