I.
Der Kläger verlangt von dem beklagten Autohaus die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des gekauften Fahrzeugs in Verzug befindet. Dem Streit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
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